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   AG Berlin-Tiergarten, 02.10.1998 - (284) 6 Op Js 1415/97 Ls (146/97)   

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https://dejure.org/1998,10325
AG Berlin-Tiergarten, 02.10.1998 - (284) 6 Op Js 1415/97 Ls (146/97) (https://dejure.org/1998,10325)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 02.10.1998 - (284) 6 Op Js 1415/97 Ls (146/97) (https://dejure.org/1998,10325)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 02. Oktober 1998 - (284) 6 Op Js 1415/97 Ls (146/97) (https://dejure.org/1998,10325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Handeltreiben als Unterfall der Abgabe an Minderjährige, Strafrahmenwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 90
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 02.10.1998 - 6 Op Js 1415/97
    Dieses Anliegen erscheint umso mehr berechtigt, wenn man bedenkt, daß nach neueren Schätzungen immerhin etwa 5 % der Kinder und Jugendlichen, die Erfahrungen mit dem Konsum von Haschisch machen, später auf harte Drogen wie Heroin und Kokain umsteigen (vgl. BGH NStZ 1996, 139 [141]).
  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 173/96

    Besonderheiten beim Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige;

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 02.10.1998 - 6 Op Js 1415/97
    Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterfällt nach herrschender Meinung, die auch vom Gericht vertreten wird, als besondere Form der Abgabe - nämlich entgeltlich, eigennützig und umsatzorientiert - dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 7. Aufl. 1998, Kap. 1.1 § 29a Anm. 2.2 m.w.N. sowie jetzt auch BGH StV 1996, 664; die von Körner, Betäubungsmittelgesetz , 4. Auflage 1994, § 29a Rdnr. 12, vertretene gegenteilige Auffassung widerspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift).
  • KG, 15.05.2000 - 1 Ss 76/00

    Rechtsmittel: Beschränkung - Wirkung - neue Feststellungen

    Tatsächlich kann ein minder schwerer Fall jedoch nur angenommen werden, wenn nach einer Gesamtabwägung die Milderungsgründe gegenüber den erschwerenden Umständen so erheblich überwiegen und die Tat in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens offensichtlich verfehlt wäre (vgl. BGH NStZ 1998, 254 [255]; BGH NStZ 1991, 529 [530]; AG Tiergarten NStZ-RR 1999, 90 ; Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., Rdn. 17 und 18 vor § 46 ; Körner, BtMG 4. Aufl., § 29a Rdn. 18).
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